Der Verband deutscher Wetterdienstleister wurde 2002 gegründet. Vorausgegangen waren Anhörungen der Wetterdienstleister beim Verkehrsministerium, was die privaten Wetterdienste dazu veranlasste, einen eigenen Verband zur Bündelung ihrer Interessenvertretung zu gründen. Der Verband Deutscher Wetterdienstleister e.V. (VDW) vertritt seither die politischen und wirtschaftlichen Interessen der privatwirtschaftlich organisierten Wetterdienste Deutschlands.
Seit seiner Gründung verfolgt der Verband das Ziel einer Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen zur Entwicklung eines leistungsfähigen Marktes für meteorologische Dienstleistungen. Zu Beginn betraf das zunächst das Geschäftsfeld Medien (TV, Radio, Zeitungen etc.). So offerierte der DWD damals, neben den Wetterdaten, auch grafische Dienstleistungen für das Fernsehen und beispielsweise Interviews für das Radio. Es gab noch keine klare Gebührenordnung. Die Preise wurden vielfach in verschiedenen Bereichen von jedem DWD Büro unterschiedlich festgelegt. Das hat sich mit der inzwischen jährlich erscheinenden einheitlichen Preisliste des DWD geändert. Jedoch ist der Medienmarkt, besonders im Bereich des Internets, erneut zum Streitpunkt geworden. So ist ein gleichberechtigter Ausgangspunkt am Markt für die privaten Unternehmen und die staatliche Behörde noch nicht erreicht. Ursache dafür ist die kommerzielle Beteiligung des staatlichen Wetterdienstes DWD.
Dieser wird als Anstalt des Öffentlichen Rechts über das Bundesverkehrsministerium natürlich mit Steuergeldern unterhalten. Jedoch steht neben den hoheitlichen Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes, der internationalen Zusammenarbeit und dem Betrieb des Messnetzes, auch die Teilnahme als Konkurrent zu den privaten Anbietern am Wettermarkt. Zwar lässt das DWD-Gesetz diese kommerzielle Marktteilnahme des DWD zu, doch stellt dieser verschiedene Leistungen zu geringen Preisen oder gar ganz kostenfrei den Nutzern zur Verfügung. Daher setzt sich der VDW für faire Wettbewerbsbedingungen zur Entwicklung eines leistungsfähigen Marktes für meteorologische Dienstleistungen ein.
Gesetzlicher Hintergrund
Ende Februar 2012 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes (GeoZG) vom BMU. Danach sollen die Geodaten und Geodatendienste, sowie die Metadaten grundsätzlich geldleistungsfrei für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung zur Verfügung stehen. Grundsätzlich verfolgt der Bund das Ziel, das Wertschöpfungspotenzial der Geodaten des Bundes zu aktivieren. Geodaten, Geodatendienste und die entsprechenden Metadaten sind für verschiedenste Wirtschaftsbereiche wichtige Produktzutaten und oft auch die notwendige Grundlage für eine konkurrenzfähige Leistung.
Bei den Wetterdaten kommt die besondere Eigenschaft hinzu, dass bereits mit der Kenntnisnahme der Daten deren Wertschöpfung beendet sein kann. Entscheidend dafür ist der Grad der Veredelung der reinen Mess- und Beobachtungsdaten. An dieser Stelle wird darüber entschieden, ob dem derzeit bestehenden Markt für Wetterprodukte ein Großteil der Leistungen gegen Entgelt entzogen wird, da im Stadium der Geodaten und Geodatendienste ein bereits sehr hoher Wert des Datenpotentials -in mehreren Fällen auch bis zur Vollständigkeit ausgereizt- unentgeltlich abrufbar sein soll. Im Zeitalter von darstellenden Websites und Apps sind entscheidende Einnahmemöglichkeiten und Investitionsbereitschaften sofort minimiert.
Als Differenzierung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungen des Bundes kann daher nicht ausreichend sein, dass darstellende Geodaten frei sind und das Übrige entgeltlich abgegeben wird. Der VDW e.V. zeigt auf, dass es in einzelnen Bereichen nicht möglich ist, das Wertschöpfungspotential zu aktivieren oder zu erhöhen, da mit der Unentgeltlichkeit diese bereits aktiven Bereiche zum erliegen kommen. Es wird das Gegenteil des angestrebten Zieles erreicht. Hier bedarf es weiterhin der noch vorhandenen restriktiven Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 S. 2 GeoZG. In der Begründung der derzeit gültigen Fassung des GeoZG wurde dieses spezielle Problem der Wetterdaten bereits erkannt. Zwar bleibt die Gültigkeit für entgegenstehende spezielle Rechtsnormen erhalten, was jedoch in Zukunft bei Änderungen der speziellen Rechtsnormen eine Anpassung an das dann gültige GeoZG erwarten lässt.